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BGBl. Nr. 74/1956

kundgemacht 09.04.1956 RIS↗
74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 74/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Der Schifferausweis berechtigt seinen Inhaber im Falle der Notwendigkeit auch zum Grenzübertritt auf dem Landwege, wenn er mit einem Donauschiffer-Sichtvermerk versehen ist.

Solche Sichtvermerke erteilen:

  1. Litera a
    den österreichischen Schiffern auf der Reise in die Tschechoslowakische Republik die tschechoslowakischen Grenzorgane, auf der Reise nach Österreich die tschechoslowakischen Organe in Preßburg und Komorn;
  2. Litera b
    den tschechoslowakischen Schiffern auf der Reise nach Österreich die österreichischen Grenzorgane, auf der Reise in die Tschechoslowakische Republik die österreichischen Organe in Wien, Linz und Krems.

Die Staatsgrenze kann auf dem Landwege nur bei der Grenzübertrittsstelle Marchegg – Devinska Nova Ves überschritten werden.

Ein Donauschiffer-Sichtvermerk wird nur bei Vorlage eines dienstlichen Reiseauftrages erteilt; er ist 48 (achtundvierzig) Stunden gültig.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Donauschiffer-Sichtvermerke in kürzester Frist gebührenfrei zu erteilen.