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BGBl. Nr. 88/1956

kundgemacht 24.04.1956 RIS↗
88. Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1956× zu Zahlungsabkommen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsabkommen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel römisch zwei vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.