Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 88/1956

kundgemacht 24.04.1956 RIS↗
88. Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1956× zu Zahlungsabkommen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsabkommen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen die zur Durchführung der Zahlungen erforderlichen Genehmigungen erteilen.