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BGBl. Nr. 108/1957

kundgemacht 21.05.1957 RIS↗
108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
WELTURHEBERRECHTSABKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL römisch zehn

Ziffer eins Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Vorausgesetzt wird, daß jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.