BGBl. Nr. 108/1957
108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
WELTURHEBERRECHTSABKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ARTIKEL römisch fünfzehn
Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.