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BGBl. Nr. 108/1957

kundgemacht 21.05.1957 RIS↗
108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
WELTURHEBERRECHTSABKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünfzehn

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.