BGBl. Nr. 117/1957
117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1957, womit die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung bestimmt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen
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