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BGBl. Nr. 126/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
126. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1957× zu Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.05.1957 · idF BGBl. Nr. 126/1957 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 1.

Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,

  1. Litera a
    Verträge zu schließen;
  2. Litera b
    unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    gerichtliche Verfahren einzuleiten.