Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 127/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 1↗RIS↗

TEIL römisch eins
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse

Artikel 1

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.