BGBl. Nr. 127/1957
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
TEIL römisch eins
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse
Artikel 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.