Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
BGBl. Nr. 127/1957
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Litera a
- Litera bDie in den Artikeln 9, 10, 11 und 12a verwendete Bezeichnung “Vertreter” umfaßt alle Vertreter, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre der Delegation.