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BGBl. Nr. 127/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten nur im Interesse des Rates und nicht zum Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee berufen, die Immunität aufzuheben.