BGBl. Nr. 127/1957
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchungen, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.