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BGBl. Nr. 127/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat

  1. Litera a
    Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
  2. Litera b
    Überweisungen seiner Kapitalien von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln;
  3. Litera c
    bei der Ausübung der ihm gemäß der vorstehenden Absätze a und b zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.