Dieses Protokoll steht den Mitgliedern, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Das Protokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen ratifiziert oder nach der Ratifikation des letzteren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
BGBl. Nr. 127/1957
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Litera a
- Litera bDieses Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an dem es von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, sofern die Zahl der Signartarstaaten, die das Abkommen und das Protokoll ratifiziert haben, nicht weniger als sieben beträgt.
- Litera cFür die Signatarstaaten, die das Protokoll nachträglich ratifizieren, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
- Litera dFür die Mitglieder, die dem Abkommen und dem Protokoll gemäß Artikel 1 beigetreten sind, treten das Abkommen und das Protokoll in Kraft
- Sub-Litera, a, amit dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Tage, wenn die Beitrittsurkunde vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden ist, oder
- Sub-Litera, b, bmit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn die Hinterlegung zu einem späteren als dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 6. November 1952, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen der Signatarstaaten oder den Regierungen der beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift.