BGBl. Nr. 150/1957
150. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL 3. – Die vertragschließenden Parteien anerkennen, daß es von Interesse wäre, wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden als offizielle, intern in jedem Land anzuwendende Methoden angenommen würden.