Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 150/1957

kundgemacht 09.07.1957 RIS↗
150. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Kundmachung BGBl. Nr. 150/1957× zu Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 15.07.1957 · idF BGBl. Nr. 150/1957 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3. – Die vertragschließenden Parteien anerkennen, daß es von Interesse wäre, wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden als offizielle, intern in jedem Land anzuwendende Methoden angenommen würden.