Absatz eins,Soweit in den im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.
BGBl. Nr. 153/1957
153. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
- Absatz 3,Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen günstigere Bestimmungen über die Feiertage oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
- Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.