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BGBl. Nr. 153/1957

kundgemacht 11.07.1957 RIS↗
153. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1957× zu Feiertagsruhegesetz 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Feiertagsruhegesetz 1957 neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 12.07.1957 · idF BGBl. Nr. 153/1957 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit in den im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.
  2. Absatz 2,Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
  3. Absatz 3,Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen günstigere Bestimmungen über die Feiertage oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.