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BGBl. Nr. 163/1957

kundgemacht 17.07.1957 RIS↗
163. Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1957× zu Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa×

Änderungen durch diese Kundmachung

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.08.1957 · idF BGBl. Nr. 163/1957 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das

  1. Litera a
    in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und
  2. Litera b
    von einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,
wenn dieses auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien in die durch dieses Abkommen gemäß Artikel 11 festgelegten Gebiete eingesetzt ist.