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BGBl. Nr. 216/1957

kundgemacht 15.10.1957 RIS↗
216. Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde.
STATUTEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIEBEHÖRDE
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1957× zu Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 27.09.1957 · idF BGBl. Nr. 216/1957 Art. 23↗RIS↗

ARTIKEL römisch 23

Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Die vorliegenden Statuten, die in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt sind, wobei alle Fassungen gleichermaßen authentisch sind, werden in den Archiven der Depositarmacht hinterlegt. Ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften dieser Statuten werden durch die Depositarmacht den Regierungen der anderen Signatarstaaten sowie den Regierungen der Staaten, die gemäß Artikel römisch vier lit. B als Mitglieder zugelassen wurden, zugestellt.

Urkund dessen haben die gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegenden Statuten unterschrieben.

Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am 26. Oktober 1956. (folgen die Unterschriften)