BGBl. Nr. 224/1957
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN
Litera a Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.
Litera b Vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.