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BGBl. Nr. 224/1957

kundgemacht 12.11.1957 RIS↗
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Zahlungsunion neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN

Litera a Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.

Litera b Vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.