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BGBl. Nr. 224/1957

kundgemacht 12.11.1957 RIS↗
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Zahlungsunion neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

SONDERHILFE

Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäß Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits notwendigen Goldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in USA-Dollar, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen, zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 oder 13.