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BGBl. Nr. 224/1957

kundgemacht 12.11.1957 RIS↗
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Zahlungsunion neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 18↗RIS↗

TEIL römisch drei
VERWALTUNG UND FINANZEN

Artikel 18

VERWALTUNGSORGANE

Die Tätigkeit der Union wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.