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BGBl. Nr. 224/1957

kundgemacht 12.11.1957 RIS↗
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Zahlungsunion neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

MITTEILUNGEN AN DEN AGENTEN

Litera a Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln:

Ziffer eins Eine monatliche Aufstellung, die alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der Parität zwischen ihrer eigenen Währung und der Rechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufenden Geschäfte vereinbart wird und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen stattfinden zu lassen;

Ziffer 2 die Unterlagen betreffend die in Artikel 12 und Anlage A des vorliegenden Abkommens angeführten bilateralen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind;

Ziffer 3 die Höhe der zur Verwendung gemäß Artikel 9 zur Verfügung stehenden Guthaben.

Litera b Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.