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BGBl. Nr. 224/1957

kundgemacht 12.11.1957 RIS↗
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Zahlungsunion neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN

Litera a Dieses Abkommen ist von den Signataren zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihrer verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorzulegen haben.

Litera b Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung von Urkunden allen Signataren anzuzeigen hat.

Litera c Dieses Abkommen tritt mit erfolgter Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch sämtliche Signatare in Kraft.

Litera d Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat der betreffende Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen, die entscheiden wird, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.