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BGBl. Nr. 231/1957

kundgemacht 15.11.1957 RIS↗
231. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEIT AN DEN UNIVERSITÄTEN
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1957× zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 02.10.1957 · idF BGBl. Nr. 231/1957 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziffer eins Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:

  1. Litera a
    dem Staat,
  2. Litera b
    der Universität,
  3. Litera c
    je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.

Ziffer 2 Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:

  1. Litera a
    Universitäten;
  2. Litera b
    Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.