BGBl. Nr. 231/1957
231. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEIT AN DEN UNIVERSITÄTEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.