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BGBl. Nr. 239/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1957× zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Bediensteten

  1. Absatz eins,Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Begünstigung wird auch für gebrauchtes und ungebrauchtes Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt. Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurückgebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt.
  2. Absatz 2,Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfs einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
  3. Absatz 3,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.