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BGBl. Nr. 239/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1957× zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Dienstsendungen

  1. Absatz eins,Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
  2. Absatz 2,Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein.