Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
BGBl. Nr. 239/1957
239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 37neu
Artikel 37
Dauer des Abkommens, Kündigung
- Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.