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BGBl. Nr. 239/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1957× zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Dauer des Abkommens, Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.