BGBl. Nr. 268/1957
268. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs—Salzburg).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen, die in der beigehefteten Vereinbarung vom 22. Juli 1957 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), bezeichneten und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.