BGBl. Nr. 45/1957
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
Artikel römisch 23
Inkrafttreten
Litera a Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel römisch zwanzig Vertragsparteien desselben geworden sind.
Litera b Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis.