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BGBl. Nr. 45/1957

kundgemacht 15.02.1957 RIS↗
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1957× zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 23↗RIS↗

Artikel römisch 23

Inkrafttreten

Litera a Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel römisch zwanzig Vertragsparteien desselben geworden sind.

Litera b Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis.