BGBl. Nr. 65/1957
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ABSCHNITT römisch vier.
Verpflichtungen des einladenden Landes und der teilnehmenden Länder.
Artikel 15.
Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissar oder Delegierte muß außerdem alle für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände dienlichen Maßnahmen treffen.