BGBl. Nr. 65/1957
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen sind.