BGBl. Nr. 65/1957
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26.
Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.