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BGBl. Nr. 65/1957

kundgemacht 15.03.1957 RIS↗
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 65/1957× zu Abkommen über Internationale Ausstellungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Internationale Ausstellungen neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30.

Die Auszeichnungen gliedern sich in fünf Klassen:

Ziffer eins Großer Preis,

Ziffer 2 Ehrenurkunde,

Ziffer 3 Goldene Denkmünze,

Ziffer 4 Silberne Denkmünze,

Ziffer 5 Bronzene Denkmünze.

Außerdem können auf Vorschlag solcher Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichtes sind, Mitarbeitern oder Gehilfen Urkunden verliehen werden.

Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichtes kann von den Trägern dieses Amtes in allen den Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.

Die Eigenschaftsbezeichnung “außer Wettbewerb” ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichtes als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag außer Wettbewerb geblieben sind.