BGBl. Nr. 65/1957
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35.
Litera a Nach Inkrafttreten diese Abkommens kann ihm jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.
Litera b Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der Französischen Regierung schriftlich und auf diplomatischem Wege seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt.
Litera c Die Französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.