Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 65/1957

kundgemacht 15.03.1957 RIS↗
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 65/1957× zu Abkommen über Internationale Ausstellungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Internationale Ausstellungen neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 36↗RIS↗

Artikel 36.

Dieses Abkommen wird für die vertragschließenen Länder, die an der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, einen Monat nach dem Datum des Protokolls wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren oder dem Abkommen beitreten, ebenso für die Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird das Abkommen einen Monat nach Eingang der in den Artikeln 33d, 34b, 35b vorgesehenen Mitteilungen wirksam.