BGBl. Nr. 65/1957
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 38neu
Artikel 38.
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Länder unter sieben sinken, so würde die Französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.