Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß Paragraphen 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 7, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach Paragraph 5, des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.
BGBl. Nr. 82/1957
82. Bundesverfassungsgesetz: NS-Amnestie 1957.
Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1957, womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeändert oder aufgehoben werden (NS-Amnestie 1957).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins.
Aufhebung der Registrierungspflicht.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 4 bis 6, 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ist eine Verzeichnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß Paragraph 6, des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.
- Absatz 3,Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß Paragraphen 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.
- Absatz 4,Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG. 1950 oder Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.
- Absatz 5,Durch diese Regelung werden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berührt.
- Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz 2,, erster Satz, stehen einer nach den Absatz 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.