BGBl. Nr. 82/1957
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch eins.
Aufhebung der Registrierungspflicht.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 4 bis 6, 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph eins,
- Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß Paragraphen 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 7, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach Paragraph 5, des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.
- Absatz 2,Ist eine Verzeichnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß Paragraph 6, des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.
- Absatz 3,Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß Paragraphen 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.
- Absatz 4,Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG. 1950 oder Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.
- Absatz 5,Durch diese Regelung werden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berührt.
- Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz 2,, erster Satz, stehen einer nach den Absatz 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.
- Absatz 2,Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, erster Satz, Anwendung finden.
- Absatz 3,Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der Paragraphen 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im Paragraph 7, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.
- Absatz 4,In den Fällen des Absatz 2, ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.
- Absatz 5,In dem Verfahren nach den Absatz eins bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der Paragraphen 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 3,
Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 Anwendung finden, sind bei Handhabung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn sie dem Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 13, des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 4,
Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 5,
Unterliegt eine Person nur zufolge Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 3,, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach Paragraph 18, Litera b, des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, noch von Bezügen statt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 6,
Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des römisch vierzehn. Hauptstückes, Abschnitt römisch zwei und römisch drei, sowie des römisch fünfzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln römisch vier und römisch fünf bestimmt ist.
Artikel römisch zwei.
Bestimmungen über die Beendigung der Sühnefolgen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.
- Absatz 2,Sind die in Absatz eins, genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in Paragraph 18, Litera b, Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder von Bezügen findet nicht statt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.
- Absatz 2,Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 9,
- Absatz eins,Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach Paragraph 45, Absatz 3, als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, findet in keinem Fall statt.
- Absatz 2,Verfügungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 10, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 oder im Paragraph 14, Absatz eins, angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Absatz eins, nicht entgegen.
- Absatz 3,Den in Absatz eins, genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Absatz eins, einzustellen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 10,
Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in Paragraph 5, Ziffer 2, der Vermögensverfallsamnestie, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1956,, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 11,
Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach Paragraph 23, des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.
Artikel römisch drei.
Strafrechtliche Bestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 8, 10, 11 und 12 S, t, G, B, l, Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 12,
- Absatz eins,Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten:
- Ziffer einswegen des Verbrechens nach Paragraph 8, des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,;
- Ziffer 2wegen des Verbrechens nach Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 12, des Verbotsgesetzes 1947 (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch eins, Ziffer 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,);
- Ziffer 3wegen des Verbrechens nach Paragraph 20, Absatz 5, des Verbotsgesetzes 1947 (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch eins, Ziffer 16 a, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,);
Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 betrifft nicht das Verbotsgesetz)Anmerkung, Absatz 2, betrifft Einstellung von Verfahren)