Absatz eins,War ein Pachtvertrag auf Grund des römisch fünfzehn. Hauptstückes, Abschnitt römisch eins, Ziffer eins, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern
- Litera ader gegenwärtige Pächter den Pachtvertrag nach Auflösung des vorangegangenen Pachtvertrages entweder als erster Nachfolger oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,
- Litera bder damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
- Litera cnicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.