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BGBl. Nr. 82/1957

kundgemacht 29.03.1957 RIS↗Parlament↗
82. Bundesverfassungsgesetz: NS-Amnestie 1957.
Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1957, womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeändert oder aufgehoben werden (NS-Amnestie 1957).
Kundmachung BGBl. Nr. 82/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalsozialistengesetz 6 § 0↗RIS↗
Art. 4 § 19neu
in Kraft ab 30.03.1957 · idF BGBl. Nr. 82/1957 Art. 4 § 19↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,War ein Pachtvertrag auf Grund des römisch fünfzehn. Hauptstückes, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 5, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, mit 27. April 1945 aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern
    1. Litera a
      das Grundstück noch auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung genutzt wird, oder, falls bereits ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der gegenwärtige Pächter diesen auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,
    2. Litera b
      der damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
    3. Litera c
      nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß; danach erlöschen insbesondere auch vorläufige Benützungsbewilligungen.