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BGBl. Nr. 82/1957

kundgemacht 29.03.1957 RIS↗Parlament↗
82. Bundesverfassungsgesetz: NS-Amnestie 1957.
Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1957, womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeändert oder aufgehoben werden (NS-Amnestie 1957).
Kundmachung BGBl. Nr. 82/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalsozialistengesetz 6 § 0↗RIS↗
Art. 4 § 21neu
in Kraft ab 30.03.1957 · idF BGBl. Nr. 82/1957 Art. 4 § 21↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)

Paragraph 21,

Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf Grund der Bestimmungen des römisch fünfzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, aufgelöst war, eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume, Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die nach Paragraph 17, oder Paragraph 19, anspruchsberechtigte Person verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen, dessen Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt. Entschädigungsbeträge, die infolge eines eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen wurden, sind so zu behandeln, als ob sie der damalige Pächter (Paragraph 17, oder Paragraph 19,) erhalten hätte.