BGBl. Nr. 91/1957
91. Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür in diesem Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.