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BGBl. Nr. 91/1957

kundgemacht 04.04.1957 RIS↗
91. Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1957× zu HPÜ 1954×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Prozeßübereinkommen 1954 (HPÜ 1954) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 12.04.1957 · idF BGBl. Nr. 91/1957 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Die zur Erteilung des Armenrechtszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und sich zwecks entsprechender Klarstellung ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.