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BGBl. Nr. 91/1957

kundgemacht 04.04.1957 RIS↗
91. Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1957× zu HPÜ 1954×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Prozeßübereinkommen 1954 (HPÜ 1954) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 12.04.1957 · idF BGBl. Nr. 91/1957 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.