eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister,
BGBl. Nr. 118/1958
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Außer den in den internationalen Abkommen über Transporte allgemein vorgesehenen Urkunden verlangen das Bestimmungsland oder die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Paß. Der Leichenpaß darf von der verantwortlichen Behörde erst ausgestellt werden nach Vorlage
- Ziffer eins
- Ziffer 2amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen und wonach die Leiche gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens eingesargt worden ist.