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BGBl. Nr. 118/1958

kundgemacht 23.06.1958 RIS↗
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1958× zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die Beförderung der Leichen solcher Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus verstorben sind, zwischen den Gebieten eines der Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem Todesfall erlaubt.