Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Anl. 2↗RIS↗

Anlage 2

Der Vorsitzende der deutschen

Delegation der Gemischten

deutsch-österreichischen Kommission

Wien, den 12. Juni 1957

Herr Vorsitzender!

In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes mitteilen:

  1. Litera a
    Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Konversionskasse werden von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungsangeboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens gegeben sind.
  2. Litera b
    Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse den ausländischen Gläubigern gegenüber gemäß Unteranlage E der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden übernommen hat, werden durch Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag nicht betroffen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Günther Seeliger e. h.

An den

Vorsitzenden der österreichischen Delegation

der Gemischten deutsch-österreichischen

Kommission

Herrn Botschafter Dr. Josef Schöner

Wien

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

der Gemischten österreichisch-deutschen

Kommission

Wien, den 12. Juni 1957

Herr Vorsitzender!

Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das wie folgt lautet:

„In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes mitteilen:

  1. Litera a
    Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Konversionskasse werden von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungsangeboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens gegeben sind.
  2. Litera b
    Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse den ausländischen Gläubigern gegenüber gemäß Unteranlage E der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden übernommen hat, werden durch Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag nicht betroffen.“

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Josef Schöner e. h.

An den

Vorsitzenden der deutschen

Delegation der Gemischten

österreichisch-deutschen Kommission

Herrn Ministerialdirigenten

Dr. Günther Seeliger

Wien

DER BUNDESMINISTER DES

AUSWÄRTIGEN

Wien, den 15. Juni 1957.

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen folgendes mitzuteilen:

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen. Ich schlage daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor:

Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären können, würde mit der Bestätigung der vorliegenden Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich als zustandegekommen angesehen werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

von Brentano e. h.

An den

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Republik Österreich,

Herrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl,

Wien.

DER BUNDESMINISTER FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Wien, den 15. Juni 1957.

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von Ihnen übersandten Note vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welcher Sie mir mitteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende Vereinbarung zu treffen:

Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung gefunden hat. Demgemäß soll durch Ihre Note und diese vorliegende Antwortnote die Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen als zustandegekommen angesehen werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Leopold Figl e. h.

An den Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland,

Herrn Dr. Heinrich von Brentano,

Wien.