BGBl. Nr. 119/1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 2
Der Vorsitzende der deutschen
Delegation der Gemischten
deutsch-österreichischen Kommission
Wien, den 12. Juni 1957
Herr Vorsitzender!
In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes mitteilen:
- Litera aForderungen österreichischer Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Konversionskasse werden von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungsangeboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens gegeben sind.
- Litera bDie Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse den ausländischen Gläubigern gegenüber gemäß Unteranlage E der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden übernommen hat, werden durch Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag nicht betroffen.
Dr. Günther Seeliger e. h.
An den
Vorsitzenden der österreichischen Delegation
der Gemischten deutsch-österreichischen
Kommission
Herrn Botschafter Dr. Josef Schöner
Wien
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
der Gemischten österreichisch-deutschen
Kommission
Wien, den 12. Juni 1957
Herr Vorsitzender!
Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das wie folgt lautet:
„In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes mitteilen:
- Litera aForderungen österreichischer Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Konversionskasse werden von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungsangeboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens gegeben sind.
- Litera bDie Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse den ausländischen Gläubigern gegenüber gemäß Unteranlage E der Anlage römisch eins des Abkommens über deutsche Auslandsschulden übernommen hat, werden durch Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag nicht betroffen.“
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Josef Schöner e. h.
An den
Vorsitzenden der deutschen
Delegation der Gemischten
österreichisch-deutschen Kommission
Herrn Ministerialdirigenten
Dr. Günther Seeliger
Wien
DER BUNDESMINISTER DES
AUSWÄRTIGEN
Wien, den 15. Juni 1957.
Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen folgendes mitzuteilen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen. Ich schlage daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor:
Falls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären können, würde mit der Bestätigung der vorliegenden Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich als zustandegekommen angesehen werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano e. h.
An den
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Republik Österreich,
Herrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl,
Wien.
DER BUNDESMINISTER FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, den 15. Juni 1957.
Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von Ihnen übersandten Note vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welcher Sie mir mitteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende Vereinbarung zu treffen:
Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung gefunden hat. Demgemäß soll durch Ihre Note und diese vorliegende Antwortnote die Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen als zustandegekommen angesehen werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Leopold Figl e. h.
An den Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland,
Herrn Dr. Heinrich von Brentano,
Wien.