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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 108neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 108↗RIS↗

2. ABSCHNITT
Schiedsgericht

Artikel 108

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten errichten hiemit ein Schiedsgericht mit der Aufgabe, für Verfahren, die vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art anhängig sind, bindende Gutachten durch Beschluß abzugeben:
    1. Litera a
      über die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages,
    2. Litera b
      im Falle des Artikels 87 über die als Auseinandersetzungsergebnis zu erbringende Leistung,
    3. Litera c
      über eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder über eine Festsetzung ihrer Fälligkeit. Eine solche Maßnahme ist vorzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Empfehlung nach Artikel 100 Absätze 2, 3 oder 4 gegeben sind,
    4. Litera d
      über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2 bezeichneten Art,
    5. Litera e
      über seine Zuständigkeit (Artikel 110 Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die bindende Wirkung eines Gutachtens im Sinne von Absatz eins, gilt für die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden in allen Instanzen, in denen dieses Verfahren anhängig wird.