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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 109neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 109↗RIS↗

Artikel 109

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern. Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt auf die Dauer von vier Jahren je zwei im Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Kommission sein.
  2. Absatz 2,Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende Vertragsstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.