Absatz eins,Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten, die zu dem Vermögen gehören, übertragen. Der Begünstigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und nicht von ihm oder einem von ihm bestellten Vertreter eingegangen worden sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens. Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge an Körperschaften und Fonds des öffentlichen Rechts, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu dem übertragenen Vermögen gehören.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Wird einer natürlichen Person Vermögen nur teilweise übertragen, so sind die zu dem Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten angemessen aufzuteilen; hiebei ist das Verhältnis des Wertes des übertragenen Vermögens zu dem Wert des nicht übertragenen Vermögens zu berücksichtigen.